Siedler- und Eigenheimervereinigung Regensburg e.V.
Brandlberger Str. 169
93057 Regensburg
Letzte Änderung:
28.10.2024
Unsere Förderrichtlinien:
Die Stiftung Gemeinschaftshilfe ist hervorgegangen aus der Warengenossenschaft
Gemeinschaftshilfe der Siedler. Durch Verfügung des Amtsgerichtes von 1981 sollte die
Genossenschaft aufgelöst werden, weil der Zweck der Gesellschaft, der Warenverkauf, nicht
mehr zeitgemäß war. Damit das Vermögen der Konradsiedlung erhalten bleibt, wurde 2005
die Stiftung gegründet um dann die Erträge hieraus zum Gemeinwohl zur Verfügung zu
stellen.
Fördervoraussetzungen
Auf Grund unserer Satzung und mit Genehmigung der Steuerbehörde stellen wir den
Jahresüberschuss für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung.
Wir fördern gemeinnützige, konkrete Projekte, die bei einem Verein oder einer Institution
außerordentlichen Charakter haben und evtl. nur mit großer Anstrengung durchgeführt
werden können.
Der Inhalt des Projektes muss einem der Förderzwecke der Stiftungssatzung entsprechen.
Die Stiftung Gemeinschaftshilfe darf folgende Zwecke fördern:
Heimatgedanke, traditionelle Brauchtumspflege, Jugendhilfe, Altenhilfe, Umweilt- und
Landschaftsschutz, Bildung und Erziehung, öffentliches Gesundheitswesen, Sport.
Der Antragsteller muss eine steuerbegünstigte Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eine
sonstige geeignete öffentliche Behörde sein. Entweder muss diese ihren Sitz in der
Konradsiedlung haben oder die zu fördernde Maßnahme muss in der Konradsiedlung
stattfinden oder von deren Bewohnern in nennenswertem Umfang benutzt werden. Die
Konradsiedlung umfasst dabei die Unterbezirke 05.1 (Konradsiedlung-Süd) und 05.2
(Konradsiedlung-Nord) der Stadt Regensburg.
Eine nachträgliche Förderung einer Maßnahme ist in der Regel ausgeschlossen.
Zuschüsse zu laufenden Kosten der allgemeinen Vereinsarbeit sind nicht möglich. Die
Förderung setzt voraus, dass die Durchführung eines größeren Projektes durch einen
konkreten Finanzierungsplan gesichert ist.
In begründeten Ausnahmefällen ist eine abweichende Handhabung durch den Stiftungsrat
möglich.
Es besteht kein Anspruch auf Förderung. Der Stiftungsrat darf Förderungen nur im Rahmen
der vorhandenen Mittel beschließen.
Antragsverfahren
Der Antrag muss vor Beginn des Projekts gestellt werden. Es ist das Antragsformular der
Stiftung zu verwenden. Der Antrag ist jeweils bis zum 30.11. des Jahres an folgende
Adresse zu senden: Stiftung Gemeinschaftshilfe, z.Hd. des Vorstands Herrn Schamberger,
Brandlberger Straße 169, 93057 Regensburg. Der Stiftungsrat wird im Regelfall in seiner
Sitzung im Dezember die Vorhaben auswählen, die im Folgejahr gefördert werden können.
In begründeten Ausnahmefällen kann auch während eines Jahres eine Förderung kurzfristig
beschlossen werden. Dies setzt voraus, dass eine Planung des Projekts mit Antragstellung
im Vorjahr nicht möglich war und die Stiftung über freie Geldmittel zur Förderung im
laufenden Jahr verfügt. Ggfls. kann die Förderung im Folgejahr ausgezahlt werden.